Vorsicht bei Tell-A-Friend-Formularen

Viele Webseiten setzen Tell-A-Friend-Formulare ein, um den Nutzern die Möglichkeit der Empfehlung zu geben. Diese Formulare sind inzwischen jedoch mit Vorsicht einzusetzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2013 (Az. I ZR 208/12) sind diese Empfehlungs-E-Mails mit unerwünschter Werbung (also Spam!) gleichzusetzen.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, welcher von einer Webseite mehrere Empfehlungs-E-Mails bekam. Die Richter gaben ihm Recht und sahen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts. Dass diese E-Mails dabei eigentlich nicht vom Seitenbetreiber sondern durch Dritte generiert wurden, spiele dabei keine Rolle.

Laut e-recht24.de wird deshalb vom Einsatz solcher Tell-A-Friend-Formulare aus rechtlicher Sicht grundsätzlich abgeraten!

 

Meine persönliche Meinung: Herzlich Willkommen in Deutschland! Hier wird gegen alles und jeden abgemahnt und geklagt, während in anderen Ländern der nächste große Internet-Hype entwickelt wird. Bei meinem letzten Projekt habe ich fast mehr Zeit und Geld darauf verwendet auf Rechtssicherheit zu achten, als wirklich am Produkt zu arbeiten. Auf diese Weise wird es dieses Land niemals an die Spitze der Internettechnologien schaffen.

 

Quelle: e-recht24.de > http://www.e-recht24.de/news/marketing-seo/7721-achtung-abmahnung-ist-die-weiterempfehlen-funktion-auf-webseiten-erlaubt.html

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