Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stephan Jahrling (Coding-Rockstar.de)
Stand: 31. Dezember 2021
§1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die im Angebot von Stephan Jahrling (Auftragnehmer) aufgelisteten Tätigkeiten.
Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
Der Auftragnehmer ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers und fachliche Vorgaben sind einzuhalten soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
§2 Besonderheiten für die freie Mitarbeit
Unter der freien Mitarbeit wird die zeitlich befristete Arbeit des Auftragnehmers am Projekt des Kunden verstanden. Sie liegt vor, falls nichts anderes, z.B. die Arbeit mit fixer Vergütung, vereinbart wurde. Diese Tätigkeit wird stundenweise abgerechnet. Die Bezahlung ist unabhängig vom tatsächlichen Ergebnis bzw. „Erfolg“ der Mitarbeit.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung.
§3 Vergütung
Fixe Vergütung
Sofern in einem Angebot eine fixe Vergütung vereinbart wurde gelten folgende Bestimmungen:
-
Bei Auftragswerten über 2.000€ oder wenn der erwartete Umsetzungshorizont einen Kalendermonat übersteigt, kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung von bis zu 25% des Angebotspreises verlangen.
-
Der Rechnungsbetrag kann ohne Angabe von Gründen um 20% über dem Angebotspreis liegen.
-
Wurden Meilensteine definiert, ist der Auftragnehmer ausgehend von diesen berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen.
Sofern die Leistungen des Auftragnehmers über die im Auftrag definierten Aufgaben hinausgehen, gelten die folgenden Regelungen zum Stundenhonorar.
Stundenhonorar
Sofern nicht explizit eine fixe Verfügung vereinbart wurde, gilt ein Stundenhonorar mit folgenden Bedingungen:
-
Falls nicht anders angegeben, liegt der Stundensatz bei 80€ zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer
-
Zusätzlich können Reisekosten und sonstige Auslagen in Rechnung gestellt werden.
-
Bei Projekten mit einer Laufzeit über einem Monat wird jeweils zum Zehnten des Folgemonats abgerechnet.
-
Die Abrechnung erfolgt anhand eines Zeiterfassungstools nach Wahl des Auftragnehmers zu jeweils begonnenen 15min. Dabei genügt für die Abrechnung die Auflistung der geleisteten Arbeitsstunden ohne detaillierte Aufschlüsselung der Tätigkeiten.
-
Das Stundenhonorar wird neben direkten Tätigkeiten am Projekt ebenfalls fällig für:
-
sämtliche Kommunikation (auch per Telefon, E-Mail, etc.)
-
Dokumentation und Projektmanagement
-
Behebung von Fehlern und Mängeln
-
Schulung
-
§4 Mitwirkung, Testphase und Abnahme
Der Auftraggeber ist während der gesamten Zeit der Entwicklung und Herstellung der Software durch den Auftragnehmer zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Zur angemessenen Mitwirkung zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und Informationen, die für die Entwicklung und Herstellung der Software erforderlich sind.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Kenntnisgabe, sofern sich bei der Vertragsdurchführung Abwicklungsschwierigkeiten oder aber vorhersehbare Zeitverzögerungen ergeben sollten.
Mit der Information über die Fertigstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer beginnt eine Testphase. Diese beträgt 1 Woche bei Aufträgen mit einer Laufzeit bis zu einem Monat. Bei einer längeren Laufzeit wird die Abnahme in 2 Wochen fällig. Die Testphase verlängert sich um eine angemessene Zeit, wenn Fehler gefunden wurden, die wiederum weitere Tests erfordern.
Der Auftraggeber bestätigt während der Testphase die Abnahme des Projektes oder lehnt diese aufgrund nachgewiesener Mängel ab. Erfolgt keine explizite Rückmeldung oder überschreitet der Auftraggeber durch eigenes Verschulden die Testphase, so erfolgt die Abnahme automatisch mit Ablauf der Testphase. Nicht angezeigte Fehler, die der Auftraggeber hätte in der Testphase erkennen können, müssen daraufhin nicht im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer behoben werden. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
Änderungswünsche, kleine Fehlerbeseitigungen oder auch Supportanfragen, die nach der Abnahme erfolgen, können vom Auftragnehmer als neuer Auftrag gewertet und als solche mit dem üblichen Stundensatz in Rechnung gestellt werden. Anfragen mit rein informativem Charakter werden kostenlos bearbeitet, wenn eine explizit beauftragte und vergütete Dokumentation angefertigt wurde und diese dem Auftraggeber die Antwort nicht ermöglicht.
§5 Haftung und Gewährleistung
Eine Gewährleistung und der Anspruch auf Nachbesserung bestehen auch nach der Testphase für Probleme und Fehler, die während dieser nicht ersichtlich werden konnten. Mängel einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, gerechnet ab Abnahme nach schriftlicher Mitteilung durch den Auftraggeber unentgeltlich behoben. Dies geschieht nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Sollte der Auftraggeber auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden und expliziter Teil des Auftrags waren, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.
Für Schäden, die durch Zeitüberschreitung des Auftragnehmers erfolgen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Höhe des Auftragswertes und maximal 500 € begrenzt, wenn der Auftraggeber den Schaden nachweisen kann. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Nacharbeit und Beseitigung der von ihm verursachten Mängel.
Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit bei Fehlern beschränkt, wenn der Soll-Zustand der als mangelhaft angesehenen Beschaffenheit nicht so definiert wurde, dass eine Abweichung eindeutig feststellbar ist.
Für Probleme und Ausfallzeiten der Produktivumgebung ist der Auftragnehmer zu keinem Zeitpunkt haftbar, wenn für die Arbeiten und Tests keine Testumgebung bereitgestellt wurde.
Eine Haftung ist ferner für Fehler ausgeschlossen, die aufgrund einer Abweichung der Einstellungen der Testumgebung des Auftraggebers von denen der Produktivumgebung oder bei Änderungen der Infrastruktur (z.B. Wechsel des Hosting-Anbieters) entstehen. Dies trifft auch für den Fall zu, dass der Auftragnehmer die Testumgebung zur Verfügung stellt, nicht jedoch, wenn die entsprechenden Tests und die Übertragung expliziter Teil des Auftrages sind.
Eine Gewährleistung für fremden Quellcode, darunter auch Plugins oder Module von Drittanbietern, besteht nur, wenn dem Auftraggeber nicht bekannt sein konnte, dass dieser nicht vom Auftragnehmer stammt.
Der Auftragnehmer kann die Arbeitszeit für die Suche und das Beheben eines Fehlers (z.B. in Software von Drittanbietern) in Rechnung stellen, wenn er nicht für diesen verantwortlich war.
§6 Verschwiegenheit, Unterlagen
Die Parteien sind verpflichtet alle Informationen, ausgetauschten gegenständlichen Unterlagen, insbesondere Handbücher, Datenträger (einschließlich der darauf gespeicherten Daten), technischen Aufzeichnungen, Dokumentationen, Spezifikationen, Programme (Listings oder Object- bzw. Source Code), Muster, Preise oder andere Finanzdaten, Businesspläne, Business Opportunities, Listen mit den Namen von Kunden und/oder Mitarbeitern, Urkunden und Vertragswerken, ferner sämtliche in mündlicher Form von den Parteien abgegebenen Erläuterungen, Darstellungen, Erklärungen und Ausführungen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei erlangt haben (Informationen), vertraulich zu behandeln. Dies betrifft insbesondere alle Informationen, die vom Auftragnehmer verwendete Methoden und Verfahren betreffen. Die Geheimhaltung gilt für die Dauer von fünf Jahren; sie endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem Anwender von dritter Seite ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
Nach Beendigung des Projekt/Gegenstand, spätestens jedoch mit Beendigung der freien Mitarbeit sind die zuvor vom Auftraggeber überreichten Unterlagen an diesen zurückzugeben. Dokumentationen und sonstige vom Auftragnehmer angefertigte Dokumente sind hiervon ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein.
§7 Rechnungen und Eigentumsvorbehalt
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abnahme durch den Kunden. Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Danach tritt sofort der Verzug ein.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden Mahngebühren und Verzugszinsen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen fällig.
Der Auftraggeber ist erst nach vollständiger Bezahlung berechtigt, den erstellten Quellcode und sonstige Inhalte uneingeschränkt zu nutzen. Bereits auf den Seiten des Auftraggebers installierte Inhalte müssen von diesem nach Ablauf der Zahlungsfrist sofort und auf eigene Kosten zurückgenommen werden, bis die Rechnungen vollständig bezahlt wurden.
§8 Besondere Bedingungen zur Webentwicklung
Bezogen auf die Natur der Tätigkeit als Entwicklung einer Webanwendung nehmen beide Parteien folgendes zur Kenntnis:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages die bisher erbrachte Leistung zu evaluieren und einen Zielzustand zu definieren, der unter den im Vertrag genannten Kriterien zum Ende erreicht werden kann.
Der Auftraggeber darf die vertragsgegenständliche Software nach vollständiger Bezahlung in jeder Form für seine eigenen Zwecke und unmittelbare Nutzung beliebig verwerten und weiterentwickeln. Zu diesem Zweck überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an dem entwickelten Quellcode für alle zur Zeit bekannten Nutzungsarten.
Das Nutzungsrecht gilt nur für die unmittelbare Nutzung des Quellcodes durch den Auftraggeber. Eine Weiterveräußerung, Vermietung oder Veröffentlichung direkt oder indirekt darf der Auftraggeber nur vornehmen, wenn der Auftragnehmer vorab schriftlich zugestimmt hat.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den erzeugten Quellcode kostenfrei auch in anderen Projekten zu verwenden. Entsprechend darf der Auftragnehmer Quellcode aus anderen Projekten für den Auftraggeber verwenden.
Gehört die Umsetzung eines Layouts zu einer Webseite zum Auftrag, so obliegt dem Auftragnehmer die Wahl des geeigneten Dateiformates. Der Auftragnehmer kann aus technischen Gründen der Bedienbarkeit oder der Integration in ein bestehendes System nach Rücksprache mit dem Auftraggeber von den Vorlagen abweichen.
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Funktionstüchtigkeit der Webseite für die jeweils zum Auftragszeitpunkt aktuellen Versionen des Content-Management-Systems und den Browsern Firefox, Safari, Chrome und Internet Explorer garantiert.
Der Auftraggeber kann die Anfertigung einer Dokumentation beauftragen. Diese kann zum einen die Dokumentation im Quellcode umfassen, so dass ein in der entsprechenden Programmiersprache geschulter Programmierer diesen in angemessener Zeit verstehen kann. Zusätzlich kann der Auftragnehmer die Dokumentation als Anwenderhandbuch verlangen. Die Dokumentation wird zusätzlich zum Angebotspreis berechnet, soweit sie nicht explizit im Angebot enthalten ist.
§9 Vertragsdauer und Kündigung
Sofern eine längerfristige freie Mitarbeit vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis zum Ende des jeweils folgenden Monats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall, dass sich ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als 4 Wochen verzögert, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zur sofortigen Abrechnung der bis dahin erbrachten Leistung berechtigt. Wurde keine explizite Laufzeit des Projektes definiert, gelten auch Aufforderungen zu Zuarbeiten des Auftraggebers.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Greifswald.
§11 Nebenabreden und salvatorische Klausel
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.